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   BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65   

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BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65 (https://dejure.org/1967,10838)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1967 - 8 RV 509/65 (https://dejure.org/1967,10838)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1967 - 8 RV 509/65 (https://dejure.org/1967,10838)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    BSG 15, 14) abgewichen, nach der zu Unrecht gezahlte Renten von den Erben eines Versorgungsberechtigtéh dann nicht durch Verwaltungsakt zurückverlangt werdéh"köâ- nten; " .

    nachdem dem Ausführungsbescheid vom 19° Juni 1956 zugrunde liegende Urteil des SG durch Urteil des LSG und Beschluß des BSG aufgehoben und damit der angefochtene Bescheid in der Fassung des Wider3pruchsbescheides in vollem Umfang bindend geworden waren" Sind aber nicht zustehende Versorgungsleistungen erbracht worden? so sind Sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzén oder nach ausdrücklichen Vorschriften grundsätzlich zu erstatteno Dieser Erstattungsanspruch gegen den Rentenempfänger ist öffentlich-rechtlicher Natur" Er verändert seinen Charakter auch nicht durch den Tod des Versorgungsempfängers, wie die Klägerin meint° Der 110 Senat des BSG hat zwar in BSG 15, 14 einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch in einem Falle verneint9 in dem der Versorgungs» berechtigte die Leistung für den folgenden Monat zu Lebzeiten zu Recht gemäß 5 66 Abso 1 BVG erhalten hatte, aber vor Beginn des Zeitraums verstorben war9 für den die Rente ausgezahlt worden war" Da dieser Fall aber sachlich und nach Auffassung des 110 Senats auch rechtlich anders ge--"" lagcrt ist, bedarf es keines näheren Eingehens auf diese" Entscheidung (vglo BSG24, 190, 191)" ".

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Nach allem hängtdie Entscheidung des Rechtsstreits von der materiell-rechtlichen Frage ab, ob der Erstattungsanspruch des Beklagten (gegen den Verstorbenen) als öffentlich-rechtlicher Anspruch zum Nachlaß (des Verstorbenen) gehörto Hierzu hat der erkennehde Senat in seinem Urteil vom 17° Dezember 1965 (BSG 24, 190, 192) ausgeführt: Ist diese Frage zu bejahen, so ändert sich die öffentlich-rechtliche Natur des Erstattungsanspruchs auch nicht dadurch daß das Vermögen des Erblassers mit die- ".

    der auf Grund eines fehlerhaften Bescheides Versorgungsberechtigte bereits verstorben ist, Die dabei ausgesprochenen Grundsätze zu Art° 3Q des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) müssen aber für die ordnungsgemäße Beseitigung aller fehlerhaften oder fehlerhaft gewordenen Bescheide gelten, gleichgültig, ob es sich um die Anwendung des 5 41 VeerG, des 5 62 BVG oder auch darum handelt, daß aus irgendwelchen Gründen nicht zustehende und trotzdem gezahlte Versorgungsleistungen zurückgefordert werden müssen, Gerade auch in letzterem Falle ist der belastende Verwaltungsakt dazu bestimmt, das Versorgungsrechtsverhältnis mit der wahren und richtigen Sach- und Rechtslage von Anfang an wieder in Übereinstimmung zu bringen° Daraus folgt, daß der Rückforderungsanspruch auf den Zeitpunkt zurückgeht, von dem an die Leistungen gewährt werden sind° Daraus folgt weiter, daß in Fällen, in denen der Empfänger einer ihm nicht zustehenden Versorgungsleistung alsan sich Erstattungspfliehtiger nicht mehr lebt, die Erstattungspflieht auf den Rechtsnachfolger als öffentlich-rechtliche Verpflichtung übergehto Die mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastete öffentlich-rechtliche Leistung ist mit dieser Belastung in das Vermögen des Erstattungspflichtigen übergegangen und gelungt so bei Seinem Tode auch in seinen Nachlaß (so auch der erkennende Senat in BSG 24, 190, 193)° Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt:.

  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung

    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist jedoch aus anderen9 dem Prozeßrecht zu entnehmenden Gründen gerechtfertigt9 und zwar gemäß 55 154 AbSo 29 199 Abso 1 Nr" 1 SGG9717 Abs() 2 ZPO° In seinem Urteil vom 15° August 1967 - 10 RV 927/65 (SozRZPO5 717 Nr" 2) hat der 10" Senat des BSGdazu ausgeführt:.
  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    ""Dies muß dann auch für die Rückforderung gelteno Auch "diese betrifft eine öffentlich-rechtliche Leisturgp die sich in eine öffentlich-rechtliche Schuld verwandelt hat° Diese öffentlich-rechtliche Natur der Schuld än-- dert sich nicht, wenn der Inhaber der Verpflichtung wechselt° Denn bei der Entscheidung, ob der Rückerstattungsansprueh dem öffentlichen oder privaten Recht zu2uordnen ist, kommt es nicht auf die Person des Ver- "pflichteten, sondern auf die Rechtenatur der Leistung an° Gehörte diese dem öffentlichen Recht an9 so ändert sie sich auch nicht durch den Tod des Empfängersc Die Verwaltung ist daher grundsätzlich berechtigt" Rückforderungsansprüche gegen Erben im Wege eines Verwaltungsakts durchzusetzen° Dem steht im übrigen nicht entgegen9 daß der zunächst für den Ehemann der Klägerin bestimmte "Ausführungs- und Rückforderungsbescheiä'vom 23° November 1959 diesem nicht mehr zu Lebzeiten zugestellt worden ist° Denn der Senat hat bereits entschieden (BSG 7, 103), daß beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen belastenden Verwaltungsakt erlassen kann, wenn " .9.
  • BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64

    Waisengrundrente - Lediger Inspektorenanwärter - Volljähriger Waise

    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Denn wie der erkennende Senat - in Anschließung an das Urteil des 10° Senats des BSG vom 12° August 1966 (SOZR VeerG 5 47 Nr° 19) - bereits entschieden hat (Urteil vom 22° Juni 1967 - 8 RV 589/64), bildet der Absatz 1 des 5 47 VeerG, der einleitend von der Rückerstattungspflieht zu Unrecht empfangener Leistungen spricht, keine selbständige Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung; vielmehr kann diese zu Unrecht gezahlte Leistungen nur unter den in den lbs° 2 und 3 des 9 47 VeerG näher bezeichneten besonderen9 im Falle der Klägerin nicht gegebenen Voraussetzungen vom Empfänger zurückfordern°.
  • BSG, 08.07.1959 - 4 RJ 115/58

    Anspruch auf Auszahlung einer Rentennachzahlung - Abtretung der

    Auszug aus BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, der Erbgang sei ein privat-rechtlicher Vorgang, Für den Fall nämlich, daß ein Leistungsberechtigter einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch an einen Dritten abtritt, hat das BSG für die Rentenversicherung und das Versorgungsrecht in BSG 10, 160; 11, 60 entschieden, daß der Reehtsübergang dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist und die Vorschriften der 55 398 ff BGB nicht unmittelbar, sondern nur ent- wie mit dem Übergang.
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 114/68
    Bundessozialgerichts (BSG) vom 150 August 1967 (BSG 27" 102) und 19° Dezember 1967 (8 RV 509/65) sei der Leistungsempfänger, wenn ein zusprechendes SG-Urteil aufgehoben werde, entsprechend dieser Vorschrift zur Rückzahlung dessen verpflichtet was der Versicherungsträger in Ausführung des SG4Urteils gemäß 5 154 Abs° 2 SGG an Leistungen erbracht habe° Um diesen Tatbestand handele es sich hier".

    Die zulässige Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Q 170 Abs" 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß" Während die Beklagte und das SG die Frage, ob der Kläger zur Rückzahlung von 790, 10 DM an die Beklagte verpflichtet ist, unter Zugrundelegung des 5 628 RVG geprüft haben, ist diese Vorschrift in den Gründen des Berufungsurteils völlig unberücksichtigt geblieben[) Der Vorderrichter hat sich vielmehr - angelehnt an Entscheidungen des 100 (BSG 27, 102) und des 80 BSG«Senats (Urteil vom 19" Dezember 1967 - 8 RV 509/65) - ausschließlich mit S 717 Abso 2 ZPO befaßt und in dieser Vorschrift die Rechtsgrundlage des von der Beklagten erhobenen.

  • BSG, 27.01.1977 - 12 RAr 83/76

    Ausländischer Arbeitsloser - Keine Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit -

    Wegen der stets zu berücksichtigenden besonderen Funktion der einzelnen Vorschriften brauchte der erkennende Senat sich auch nicht mit Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) auseinanderzusetzen, die zu anderen - wenn teilweise auch im Wortlaut ähnlichen - "Härte"-Regelungen ergangen sind (vgl. BSGE 34, 269 = SozR Nr. 1 zu § 602 RVO; BSG SozR Nrn. 2 und 9 zu § 89 BVG; BSG, Urteil vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - BVBl 1966, 86; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1967 - 8 RV 509/65 - VersorgB 1968, 49; BSG, Urteil vom 20. August 1970 - 1 RA 235/69 - SozEntsch VI § 140 AVG nF Nr. 5; ferner BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1972 - Buchholz, 436.0 § 91 Nr. 4; OVG Hamburg FamRZ 1976, 475).
  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 16/70

    Anspruch auf Rückzahlung von vorläufigen Vorschüssen auf Hinterbliebenenrente -

    Der erkennende Senat hat offen lassen können, ob als gesetzliche Rechtsquelle für diesen Rechtsgrundsatz mit dem 10. Senat des BSG (BSG 27, 102; ferner das Urteil KOV 1971, 60) und mit dem 8. Senat (Urteil vom 19. Dezember 1967 - 8 RV 509/65 -) die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (auch offen gelassen vom 12. Senat - SozR Nr. 10 zu § 1301 RVO und vom 2. Senat - Urteil vom 30. Jan. 1970 - 2 RU 107/67 - Berufsgenossenschaft -BG- 1970, 393) oder § 47 Abs. 1 VerwVG, wie der erkennende Senat früher angenommen hat (Urteil vom 13. Februar 1966 - 9 KV 614/63 -, Bundesversorgungsblatt - BVBl - 1966, 107).
  • BSG, 16.09.1970 - 10 RV 645/69

    Anspruch der Versorgungsbehörde - Leistungserstattungsanspruch - Rechtsgrundlage

    15° August 1967 (BSG 27, 102) mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist ein Beteiligter, der aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des SG gemäß 5 154 Abs° 2 SGG Leistungen erlangt, zur Rückerstattung dieser Leistungen entsprechend der Vorschrift des 5 717 Abs" 2 ZPO verpflichtet, wenn das Urteil vom LSG aufgehoben oder abgeändert wird° Einer Verpflichtung zur Rückerstattung solcher Leistungen aufgrund des 5 47 Abs° 1 VeerG stehen die vom Senat in der zitierten Entscheidung Vorgebrachten Bedenken entgegen° Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12° August 1966 (BSG in SozR VeerG % 47 Nro.19) ausgesprochen hat, kann die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen nicht isoliert auf 5 47 Abs° 1 VeerG gestützt werden, der nur eine Voraussetzung der Rückerstattungsverpflichtung beinhaltet, nämlich daß die Leistungen "zu Unrecht" empfangen worden sind° Dieser Auffassung, daß in den Fällen der vorliegenden Art sich die Rückerstattungsverpflichtung nicht aus 5 47 Abso 1 VeerG, sondern aus der entsprechenden Anwendung des S 717 Abs° 2 ZPO herleitet, ist auch der 8° Senat des BS" in seinem Urteil vom 190 Dezember 1967 (8 RV 509/65) gefolgt° Zwar hat der 9° Senat des BSG in seinem Urteil vom 15° Januar 1966 (BVBl 1966, 107) die Auffassung vertreten, daß Leistungen, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund eines noch nicht " " [.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.07.1969 - L 6 V 90/68
    Versorgungsleistungen, die aufgrund des Urteils eines SG gezahlt worden sind, können gemäß KOV-VfG § 47 Abs. 1 oder ZPO § 717 Abs. 2 zurückgefordert werden (vgl: Urteil des BSG vom 1966-01-13 - 9 RV 614/63 einerseits sowie vom 1967-08-15 - 10 RV 927/65 und vom 1967-12-19 - 8 RV 509/65 andererseits).
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